Ambulante Pflege, betreute Wohngruppen und alternative Wohnformen werden endlich gestärkt

Berlin. „Das ist wahrlich kein großer Wurf zur Lösung der drängenden Probleme in der Pflege. Doch es wird ausdrücklich begrüßt, dass die ambulante Pflege, ambulant betreute Wohngruppen und alternative Wohnformen für ältere Menschen endlich gestärkt werden sollen.“

Betreuungsleistungen für Demenzkranke sollen ab 2013 zu den Regelleistungen (Sachleistungen) der Pflegeversicherung zählen.
„Fristgerecht“ sollen Medizinische Dienste der Krankenversicherung Pflegebedürftige künftig begutachten und Pflegekassen über Pflegeleistungen entscheiden und damit „servicefreundlicher“ werden.
Die Beratung Pflegebedürftiger soll verbessert werden - z. B. durch das verbindliche Beratungsangebot im häuslichen Umfeld.
Die Rehabilitation wird gestärkt, da jeder Pflegebedürftige schon im Zuge der Antragsstellung ein eigenständiges Gutachten zu seiner individuellen Rehabilitationsfähigkeit erhalten soll.

 

 

 

Ist eine Vollmacht bei fortschreitender Demenz wirksam?

Das Oberlandesgericht München hat in einem Urteil (Az.: 33 Wx 285/09) festgehalten,
dass eine rückschauende Diagnose über die Zurechnungsfähigkeit eines Patienten mit fortschreitender Demenz zu einem früheren Zeitpunkt kaum möglich ist.

Im zugrundeliegenden Fall hatte eine Frau eine Vorsorgevollmacht erteilt, nach der ihre beiden Kinder im Falle ihrer Willensunfähigkeit zu ihren Betreuern berufen werden.
In der späteren, zweiten Version wurde die Tochter zur alleinigen Betreuerin ernannt.
Der Sohn reichte einen Widerspruch gegen die Änderung der Vollmacht ein.
Er behauptete, dass die Mutter bei der Erteilung der zweiten Vollmacht, nicht mehr zurechnungsfähig gewesen sei.
Das Gericht entschied jedoch gegen den erhobenen Widerspruch.

Die Gültigkeit einer erteilten Vollmacht sei nicht allein durch eine später festgestellte,
fortschreitende Demenz außer Kraft gesetzt. Es ließe sich nicht hinreichend nachweisen, ob die Patientin zum´Zeitpunkt der Änderung der Vollmacht geschäftsfähig war, denn der anwesende Notar verfüge nicht über hinlängliche medizinische Kenntnisse.